DIE LINKE.

im Fürther Rathaus

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An den

Oberbürgermeister der Stadt Fürth

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Fax.: 0911 / 974-1005



Fürth, den 11.01.2013



Antrag / Anfrage

Widerruf Baugenehmigung wegen Abholzaktion





Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Jung,


in der FN v. 28.12.2012 wird davon berichtet, daß ein Bauträger am Hardsteg Gehölz (und Bäume ?) habe „entfernen“ lassen.

Bereits in der FN v. 28.08.2012 wird von der Befürchtung eines „Kahlschlages“ des Bund Naturschutzes berichtet, weil der Bauträger in seinem Expose „einen herrlichen, freien Panoramablick über den Fürther Wiesengrund“ verspricht.

Weiterhin sei dem Bauträger sowohl im Kaufvertrag als auch nach der Beratung im Umweltausschuß ausdrücklich untersagt worden einen Eingriff in den geschützten Landschaftsbestandteil vorzunehmen.


Wir beantragen daher Überprüfung, ob mit für die Stadt negativen Folgen zu rechnen wäre, wenn die Baugenehmigung widerrufen würde; insbesondere hinsichtlich Schadenersatzansprüchen.


Das Vorgehen des Bauträgers ist eine Respektlosigkeit und ein Übergehen der Stadt Fürth und der Demokratie, die sich die Stadt im eigenen Interesse Ihres Rufes nicht gefallen lassen kann.

Wenn der Bauträger lediglich mit einer Bußgeldzahlung oder Ersatzpflanzung belegt werden würde, wäre dies ein verheerendes Signal für andere Bauträger und Investoren. Vollkommen zu schweigen von den Empfindungen der sonstigen „normalen“ Bevölkerung, für die es scheint, als ob das Gesetz nicht für alle gleich gelten würde, sich also Investoren weniger an Gesetze halten müßten.


Nach meiner Überzeugung müßte im Interesse der Stadt die Baugenehmigung widerrufen werden und evtl. ein neuer Bauträger gesucht werden -wie bekannt würde ich genossenschaftlichen Träger bevorzugen-, um Schaden von der Stadt abzuwenden.


Konkret zu Art. 49 BayVwVfG:

Ist der Widerruf im Baubescheid vorbehalten worden ?

War der Schutz des Auenwäldchens im Baubescheid / der Baugenehmigung als Auflage enthalten ?

Wäre auch nach Einschätzung der Stadt / des Rechtsreferates die „Abholzaktion“ eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Behörde zum Widerruf berechtigt und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet?


Ich sehe auch einen schweren Nachteil für das Gemeinwohl, wenn kein Widerruf erfolgen würde. Wie bereits oben genannt die möglicherweise folgenden Respektlosigkeiten, die auch von anderen Bauträgern zu erwarten wären, da diese möglicherweise denken könnten, das Auflagen gleichsam nur „pro forma“ in Fürth gelten würden; sowie das Empfinden der „Normalbevölkerung“, daß das Gesetz nicht für alle gleich gilt.


Sofern noch keine Baugenehmigung ergangen sein sollte, darf aus den genannten Gründen keine an den Bauträger erteilt werden.




Mit freundlichen Grüßen,




Ulrich Schönweiß